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Zunächst einige kritische Bemerkungen.......

Auf unsere Hunde lauern in ihrem Leben viele Gefahren, das Straßen und Bahnnetz kostet vielen Hunden das Leben, aber leider sind es auch die "Jagdausübenden". Schuld sind die bestehenden Jagdgesetze. In Deutschland besteht die Flächenzwangsjagd. Jede Flächen außerhalb eines bebauten Gebietes muß!!! jagdlich genutzt werden. Durch das Bundesjagdgesetz  wird Grundstückseigentümern das Bestimmungsrecht über ihren Grund und Boden entzogen und sie werden zur Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gezwungen. Anders ausgedrückt: Private Grundstücke dürfen von Jägern jederzeit ohne die Erlaubnis des Eigentümers betreten und die darauf befindlichen dem Jagdrecht unterliegenden Tiere bejagt werden

 Der Eigentümer kann auf seinem eigenen Waldgrundstück seine eigenen Hunde nicht unkontrolliert  toben, rennen und spielen lassen, ohne zu befürchten, das diese vom Jäger abgeschossen werden oder eine Anzeige erfolgt.

Der Abschuss von Hunden und Katzen durch Jäger ist himmelschreiendes Unrecht   gegenüber den Haustieren, aber auch gegenüber den Menschen, für die dieser Tod ihres geliebten Tieres erhebliches Leid bedeutet, Schmerzen, die geeignet sind, Familien und Lebensfreunde vieler Menschen zu zerstören. Hunde haben keine Schutzzone wie Katzen, sie dürfen bereits geschossen werden, wenn sie Wild  wittern, also lediglich ihre Nase am Boden oder im Wind haben. Dies trifft auf alle Hunde, speziell Jagdhunde mit Passion außerhalb eines bebauten Gebietes zu. 

Nach Ansicht der Jägerschaft ist die erforderliche "Einwirkung des Halters" bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Tierbesitzer durch ein Gespräch abgelenkt ist. So kann ein ganz normaler Spaziergang schon zum  tödlichen Risiko werden. Heute noch ist der Abschuß  von Haustieren  durch den § 23 des größtenteils noch auf dem Reichsjagdgesetz ,(festgeschrieben unter Reichsjägermeister Göring)  von 1934 basierenden Bundesjagdgesetzes, legalisiert. Auch unseren Hunden stehen Freilaufflächen zum Spielen und rennen zu, nur Dank der Flächenjagd ist ein Konflikt mit dem Wild  vorprogrammiert.

Rehwild ist ab einer gewissen Populationsdichte als Schadwild  gegenüber unseren Wäldern zu betrachten. Die natürlichen Feinde, Wolf und Lux wurden verständlicher Weise ausgerottet. Dank dem Eigenegoismus und  der Jagdleidenschaft fast aller Revierinhaber besitzt deren Wildrudel einen höheren Stellenwert wie das Freizeitverhalten der Bevölkerung und deren geliebte Haustiere, welche über keine ernst zu nehmende Lobby verfügen, ganz im Gegensatz zur Jagd.

Als Züchter von Jagdhunden bin ich der Meinung, man sollte in den Staatsforsten größere Freilaufflächen (Hundewälder) ausweisen, so wie es in vielen anderen Ländern längst üblich ist, und im Waldgesetz allgemein eine Anleinpflicht für Hunde verankern. So haben die Hunde ein Revier zum Toben und um sich zu sozialisieren. Das Rehwild hat seine Ruhe im Wald, und der Staatsforst freut sich über weniger Wildverbiss durch die Hunde im Hundewald.

Hierarchie der Jagdhunde

Aufgaben und Zielsetzung der FCI

Art.1
Die Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.), deren Sitz sich derzeit in Thuin (Belgien) place Albert 1er 13, befindet unterliegt den Bestimmungen des Titels III des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen und die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Der Gesellschaftssitz kann auf einfache Entscheidung des Vorstands an gleich welchen anderen Ort in Belgien verlegt werden. Jede Änderung des Gesellschaftssitze muss innerhalb eines Monats in den Beilagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz innerhalb eines Monats nach der Entscheidung mitgeteilt  werden.

Art.2
Die F.C.I. bezweckt in den ihr angeschlossenen Mitgliedsländern die Förderung der Zucht und Verwendung von gesunden Rassehunden, deren funktionell einwandfreier Gesundheitszustand sich nach dem betreffenden Standard zu richten hat und die entsprechend den spezifischen Eigenschaften der Rasse fähig sein sollen, ihren Verwendungszweck (z.B. als Gebrauchs- oder Jagdhund) zu erfüllen.
Ferner unterstützt sie in diesen Ländern den Gebrauch, die Haltung und die Zucht der Hunde und fördert den freien Austausch von Hunden und von kynologischen Informationen zwischen den nationalen Organisationen, wie auch die Durchführung von Ausstellungen und Prüfungen.

Durch den Erlass von Spezialvorschriften sorgt sie insbesondere für:

a) 

 die gegenseitige Anerkennung der nationalen Zuchtbücher (Stammbücher)   und Abstammungsurkunden,                    

b)

 die gegenseitige Anerkennung der Zwingernamen und die Führung von internationalen Zwinger- und Richterverzeichnissen,

c)

 die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, welche für die Kynologie grundsätzliche Bedeutung hat und den freien Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen zwischen den Mitgliedsländern. Zudem stellt sie sicher, dass die Rassestandards nach den Vorschriften der Ursprungs- oder der die Rassen vertretenden Länder eingehalten werden, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu den nationalen Gesetzen stehen.

d)

 die größtmögliche Vereinheitlichung der nationalen Vorschriften durch Herausgabe internationaler Reglemente über das Ausstellungs- und Prüfungswesen (Championate), sowie die Führung von Verzeichnissen jener Hunde, die sich für diese Championate qualifiziert haben; Massnahmen zur Erhaltung eines gehobenen Niveaus der Richter, für internationale Ausstellungen und Arbeitsprüfungen; sofern notwendig die Unterstützung der Mitgliedsländer in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, durch die Beschaffung von fachlichen Informationen und die notwendigen kynologischen Sachverständigen,

e)

 die Beschreibung der Rassen, nach vorangegangener Einholung der Zustimmung des Ursprungslandes oder des die Rasse vertretenden Landes, und Verbreitung der charakteristischen Merkmale jeder Hunderasse. Vor der Anerkennung einer neuen Rasse oder vor der Änderung eines bestehenden Standards ist die Meinung der Standardkommission und - sofern notwendig - auch der wissenschaftlichen Kommission einzuholen,

f)

 die gegenseitige Anerkennung von Sanktionen und gerichtlicher Verfahren durch die Mitgliedsländer.

Der VDH ( Verband für das Deutsche Hundewesen)

ist zuständig für die Zuchtordnung, Zuchtschauordnung, Zuchtschaurichterwesen und Hundesport (über den DHV siehe Link-Seite) und vertritt die nationalen Interessen der angeschlossenen Rassezuchtvereine gegenüber der FCI.

Der JGHV (Jagdgebrauchshundverband)

ist zuständig für das Prüfungswesen und die Leistungsrichter

P&S und GSCD

übernehmen vom VDH die Zucht- und Zuchtschauordnung als Minimalanforderung, vom JGHV das Prüfungswesen, von der FCI die allgemeine Aufgabenstellung / Zielsetzung

“Die Reinzucht des Gordon Setter nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard Nr. 6 sowie dessen jagdliche Eigenschaften und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.”

 

Überblick über Kürzel, Prüfungen und Leistungszeichen des JGHV

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